Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind spezielle Kennzeichnungen, die die Art der Behinderung dokumentieren und als Grundlage für zahlreiche Nachteilsausgleiche dienen. Diese Symbole öffnen Türen zu wichtigen Rechten und Erleichterungen im Alltag.
Die Merkzeichen werden vom zuständigen Versorgungsamt nach den Richtlinien der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegt. Sie basieren auf einer gründlichen medizinischen Begutachtung und berücksichtigen die individuellen Einschränkungen des Antragstellers.
Mit einem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis erhalten Betroffene Zugang zu verschiedenen Vergünstigungen wie Steuervorteilen, Parkerleichterungen, Befreiung von Rundfunkgebühren oder kostenlose ÖPNV-Nutzung – alles wichtige Maßnahmen, um Nachteile im täglichen Leben auszugleichen.
Der Schwerbehindertenausweis im Überblick
Der Schwerbehindertenausweis ist ein amtliches Dokument, das Menschen mit Behinderungen in Deutschland als Nachweis für ihre anerkannte Schwerbehinderung dient. Er enthält wichtige Informationen wie den Grad der Behinderung (GdB) und die zuerkannten Merkzeichen, die für verschiedene Nachteilsausgleiche relevant sind.
Die Gültigkeit des Ausweises beträgt in der Regel fünf Jahre. Bei stabilen Gesundheitszuständen oder dauerhaften Behinderungen kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden. Vor Ablauf der Gültigkeit sollte rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt werden, um keine Nachteile zu erleiden.
Je nach enthaltenen Merkzeichen unterscheidet sich auch die optische Gestaltung des Ausweises. Der klassische Schwerbehindertenausweis ist in grüner Farbe gehalten. Bei bestimmten Merkzeichen wie "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) wird ein grün-orangefarbener Ausweis ausgestellt, der als Basis für weitere Berechtigungen wie den blauen EU-Parkausweis dient.
Die im Ausweis enthaltenen Merkzeichen sind entscheidend für die konkreten Nachteilsausgleiche, die dem Inhaber zustehen. Sie werden vom Versorgungsamt nach eingehender Prüfung festgelegt und basieren auf medizinischen Gutachten sowie der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Der Ausweis sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da er bei der Inanspruchnahme von Vergünstigungen oft vorgezeigt werden muss. In vielen Fällen reicht das Vorzeigen des Ausweises aus, um die entsprechenden Nachteilsausgleiche zu erhalten.
Voraussetzungen für den Schwerbehindertenausweis
1
Grad der Behinderung mindestens 50
Die wichtigste Voraussetzung für den Erhalt eines Schwerbehindertenausweises ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Der GdB wird vom Versorgungsamt auf Grundlage medizinischer Unterlagen und Gutachten festgestellt und reicht von 20 bis 100, wobei er immer in 10er-Schritten angegeben wird.
Der GdB bemisst die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Je höher der GdB, desto umfangreicher sind in der Regel auch die möglichen Nachteilsausgleiche.
2
Wohnsitz oder Arbeitsort in Deutschland
Um einen deutschen Schwerbehindertenausweis beantragen zu können, muss der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Alternativ genügt auch ein Arbeitsplatz in Deutschland, wenn der Antragsteller hier einer Beschäftigung nachgeht.
Diese Regelung gilt für deutsche Staatsbürger ebenso wie für EU-Bürger und Personen mit Aufenthaltstitel in Deutschland. Bei Fragen zum Aufenthaltsrecht sollte eine spezialisierte Beratungsstelle aufgesucht werden.
3
Antrag beim zuständigen Versorgungsamt
Der Schwerbehindertenausweis wird nicht automatisch ausgestellt, sondern muss aktiv beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden. Welches Amt zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort des Antragstellers.
Dem Antrag sollten alle relevanten medizinischen Unterlagen beigefügt werden, um das Verfahren zu beschleunigen. Hierzu zählen Arztberichte, Befunde, Entlassungsberichte aus Kliniken und sonstige Nachweise über bestehende Gesundheitseinschränkungen.
Die Prüfung des Antrags durch das Versorgungsamt kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. In dieser Zeit werden die eingereichten Unterlagen gesichtet, gegebenenfalls weitere Gutachten eingeholt und schließlich der GdB sowie eventuell zustehende Merkzeichen festgelegt. Bei positivem Bescheid wird der Schwerbehindertenausweis ausgestellt und dem Antragsteller zugesandt.
Merkzeichen G – Gehbehindert
Das Merkzeichen "G" steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es wird zuerkannt, wenn Menschen aufgrund körperlicher Einschränkungen in ihrer Mobilität deutlich eingeschränkt sind und beispielsweise Wegstrecken von mehr als 2 km nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere zurücklegen können.
Voraussetzung für dieses Merkzeichen ist in der Regel ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, wobei die Beeinträchtigung der Gehfähigkeit maßgeblich sein muss. Typische Ursachen für die Zuerkennung des Merkzeichens G sind:
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen, wie beispielsweise schwere Arthrose in den Kniegelenken
Erkrankungen der Wirbelsäule mit erheblichen Bewegungseinschränkungen
Herz- oder Lungenerkrankungen, die die körperliche Belastbarkeit stark einschränken
Neurologische Erkrankungen, die die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen
Schwere Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkung auf die Mobilität
Vorteile des Merkzeichens G
Mit dem Merkzeichen G sind verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden:
Steuerermäßigung: Ein pauschaler Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr mit Wertmarke (jährlich 91 Euro)
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent
Vergünstigungen bei Kultureinrichtungen und Freizeitangeboten
In Verbindung mit einem GdB von 70 und dem Merkzeichen G kann unter bestimmten Voraussetzungen ein blauer EU-Parkausweis beantragt werden
Merkzeichen aG – Außergewöhnliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen "aG" kennzeichnet eine außergewöhnliche Gehbehinderung und wird an Personen vergeben, die sich dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen können. Dieses Merkzeichen stellt höhere Anforderungen als das Merkzeichen "G" und wird nur bei schwersten Beeinträchtigungen der Mobilität zuerkannt.
In der Regel ist für die Zuerkennung des Merkzeichens aG ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 allein für die Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit erforderlich. Typische Fälle, in denen das Merkzeichen aG vergeben wird, sind:
Querschnittslähmung
Bei vollständiger oder teilweiser Lähmung der unteren Extremitäten, die eine selbstständige Fortbewegung ohne Hilfsmittel unmöglich macht.
Dauerhafte Rollstuhlnutzung
Wenn eine Person zwingend und dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist und sich nicht oder nur mit extremer Anstrengung ohne diesen fortbewegen kann.
Schwere Herzinsuffizienz
Bei Personen mit schwerster Herzinsuffizienz, die bereits nach wenigen Schritten zu schwerer Atemnot führt und jede Fortbewegung erheblich einschränkt.
Schwere Lungenerkrankungen
Bei Personen mit schweren Lungenerkrankungen wie COPD im Endstadium, die selbst mit Sauerstoffgerät nur wenige Meter zurücklegen können.
Vorteile des Merkzeichens aG
Das Merkzeichen aG eröffnet umfangreichere Nachteilsausgleiche als das Merkzeichen G:
Anspruch auf den blauen EU-Parkausweis mit besonderen Parkerleichterungen
Parken auf Behindertenparkplätzen
Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden
Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten
Erhöhter Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer
Kostenlose Nutzung des ÖPNV mit Wertmarke
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Merkzeichen H – Hilflosigkeit
Das Merkzeichen "H" steht für Hilflosigkeit und wird zuerkannt, wenn ein Mensch infolge seiner Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernd der Hilfe anderer bedarf. Dies bedeutet, dass die betroffene Person bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen wie der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme oder der Mobilität regelmäßig Unterstützung benötigt.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H sind streng und werden nur bei einer umfassenden Pflegebedürftigkeit erfüllt. In der Regel haben Personen mit dem Merkzeichen H auch einen Pflegegrad von mindestens 3, wobei das Merkzeichen und der Pflegegrad unabhängig voneinander festgestellt werden.
Typische Fälle, in denen das Merkzeichen H vergeben wird, sind:
Schwere Mehrfachbehinderungen mit umfassender Pflegebedürftigkeit
Fortgeschrittene Demenzerkrankungen
Schwere Lähmungen, die die selbstständige Lebensführung unmöglich machen
Schwere geistige Behinderungen mit dauerhaftem Betreuungsbedarf
Blindheit in Kombination mit Schwerhörigkeit
Vorteile des Merkzeichens H
Mit dem Merkzeichen H sind umfangreiche Nachteilsausgleiche verbunden:
Erhöhter Steuerfreibetrag von 7.400 Euro jährlich
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Kostenlose Nutzung des ÖPNV ohne Wertmarke
Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ)
Vergünstigungen bei der Telefongrundgebühr
Ermäßigungen bei Kultureinrichtungen und Freizeitangeboten
Zusätzliche Freibeträge bei diversen Sozialleistungen
Das Merkzeichen H ist eines der umfassendsten Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht und bietet entsprechend weitreichende Nachteilsausgleiche, um die finanziellen und alltäglichen Belastungen der Betroffenen und ihrer Angehörigen zumindest teilweise zu kompensieren.
Merkzeichen Bl – Blindheit
Das Merkzeichen "Bl" wird Menschen zuerkannt, die vollständig blind sind oder deren Sehvermögen so stark eingeschränkt ist, dass sie als blind im Sinne des Gesetzes gelten. Die gesetzliche Definition von Blindheit umfasst folgende Kriterien:
Vollständiger Verlust des Sehvermögens oder
Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (0,02) oder
Andere Störungen des Sehvermögens, die in ihrer Schwere einer Sehschärfe von 1/50 entsprechen
Menschen mit dem Merkzeichen Bl erhalten automatisch einen Grad der Behinderung (GdB) von 100, da Blindheit als schwerste Form der Sehbehinderung gilt und mit erheblichen Einschränkungen in nahezu allen Lebensbereichen verbunden ist.
Steuerliche Vergünstigungen
Blinde Menschen erhalten einen erhöhten Steuerfreibetrag von 7.400 Euro jährlich. Zudem können sie zusätzliche Kosten, die durch ihre Behinderung entstehen, als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Kraftfahrzeugsteuer entfällt vollständig, wenn das Fahrzeug auf die blinde Person zugelassen ist und für ihre Fortbewegung genutzt wird.
Mobilitätsvorteile
Mit dem Merkzeichen Bl ist die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ohne zusätzliche Wertmarke möglich. In vielen Städten gibt es zudem spezielle Begleitdienste und Fahrdienste für blinde Menschen. Auch die Mitnahme eines Blindenführhundes ist in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und Einrichtungen gestattet.
Mediennutzung
Blinde Menschen sind von der Zahlung des Rundfunkbeitrags (GEZ) vollständig befreit. Zudem haben sie Anspruch auf vergünstigte Telekommunikationsleistungen und können spezielle Angebote wie Hörbüchereien, Audioversionen von Printmedien und Vorlesedienste nutzen.
Darüber hinaus haben blinde Menschen Anspruch auf ein Blindengeld, dessen Höhe je nach Bundesland unterschiedlich ist. Dieses dient als pauschaler Ausgleich für behinderungsbedingte Mehraufwendungen wie Hilfsmittel, Assistenz und spezielle Schulungen. In einigen Bundesländern wird das Blindengeld auch als Landesblindengeld bezeichnet.
Das Merkzeichen Bl eröffnet somit umfangreiche Nachteilsausgleiche, die dazu beitragen sollen, die erheblichen Einschränkungen, die mit Blindheit verbunden sind, zumindest teilweise zu kompensieren und eine möglichst selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.
Merkzeichen Gl – Gehörlosigkeit
Gehörlosigkeit stellt eine besondere Form der Behinderung dar, die mit erheblichen Kommunikationsbarrieren verbunden ist. Das Merkzeichen "Gl" erhalten Menschen, die beidseitig taub sind oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen aufweisen.
Die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen Gl sind streng definiert:
Beidseitige Taubheit oder
An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen (Hörverlust an beiden Ohren von mindestens 80 Dezibel)
Die Behinderung muss angeboren oder in der Kindheit vor dem Spracherwerb eingetreten sein
Mit dem Merkzeichen Gl ist in der Regel ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 verbunden, da Gehörlosigkeit als schwere Beeinträchtigung gilt, die insbesondere die Kommunikation und soziale Teilhabe erheblich einschränkt.
Nachteilsausgleiche bei Gehörlosigkeit
Menschen mit dem Merkzeichen Gl haben Anspruch auf verschiedene Unterstützungsleistungen:
Erhöhter Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer
Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscher bei Behördengängen und ärztlichen Behandlungen
Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr mit Wertmarke
Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag
Unterstützung bei der Kommunikation am Arbeitsplatz (z.B. technische Hilfsmittel)
In einigen Bundesländern: Gehörlosengeld als Nachteilsausgleich
Besonders wichtig für gehörlose Menschen ist der Anspruch auf Kommunikationshilfen wie Gebärdensprachdolmetscher. Diese Leistung ist essenziell, um Barrieren in der Kommunikation mit Hörenden zu überwinden und eine gleichberechtigte Teilhabe in Alltag, Beruf und Gesellschaft zu ermöglichen. Die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher werden je nach Anlass von verschiedenen Kostenträgern übernommen, beispielsweise von Behörden, Krankenkassen oder Integrationsämtern.
In einigen Bundesländern gibt es zudem ein spezielles Gehörlosengeld, das als pauschaler Ausgleich für behinderungsbedingte Mehraufwendungen gezahlt wird. Die Höhe und Voraussetzungen für den Bezug sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.
Merkzeichen TBl – Taubblindheit
Das Merkzeichen "TBl" für Taubblindheit ist eine relativ neue Ergänzung im deutschen Schwerbehindertenrecht und wurde erst 2016 eingeführt. Es kennzeichnet eine besonders schwere Form der Mehrfachbehinderung, bei der sowohl das Hör- als auch das Sehvermögen hochgradig eingeschränkt oder vollständig ausgefallen sind.
Taubblindheit stellt eine einzigartige Behinderung dar, die mehr ist als die Summe von Blindheit und Gehörlosigkeit. Der gleichzeitige Ausfall der beiden wichtigsten Fernsinne führt zu extremen Einschränkungen in nahezu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der Kommunikation, Informationsaufnahme, Orientierung und Mobilität.
Voraussetzungen für das Merkzeichen TBl
Für die Zuerkennung des Merkzeichens TBl müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Hochgradige Sehbehinderung
Eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,05 (3/60) auf dem besseren Auge oder eine vergleichbare Beeinträchtigung des Sehvermögens durch andere Ursachen wie eine erhebliche Einschränkung des Gesichtsfeldes.
Hochgradige Hörbehinderung
Ein Hörverlust von mindestens 70 dB auf dem besser hörenden Ohr oder andere schwere Beeinträchtigungen des Hörvermögens, die in ihrer Schwere vergleichbar sind.
Kombination beider Einschränkungen
Die Kombination beider Sinnesbeeinträchtigungen muss zu einer besonderen Schwere der Behinderung führen, die sich insbesondere auf die Kommunikationsfähigkeit und die Möglichkeiten zur Informationsaufnahme auswirkt.
Nachteilsausgleiche bei Taubblindheit
Menschen mit dem Merkzeichen TBl haben Anspruch auf besonders umfangreiche Nachteilsausgleiche:
Erhöhter Steuerfreibetrag von 7.400 Euro jährlich
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Kostenlose Nutzung des ÖPNV ohne Wertmarke
Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Anspruch auf spezielle Assistenzdienste für taubblinde Menschen
Förderung von besonderen Kommunikationshilfen wie taktiles Gebärden
In einigen Bundesländern: Taubblindengeld als pauschaler Nachteilsausgleich
Das Taubblindengeld, das in einigen Bundesländern gezahlt wird, ist in der Regel deutlich höher als das Blindengeld oder Gehörlosengeld, da die Mehraufwendungen durch die Kombination beider Sinnesbeeinträchtigungen besonders hoch sind. Die Höhe und Voraussetzungen für den Bezug sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.
Merkzeichen B – Begleitperson
Das Merkzeichen "B" steht für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson und wird Menschen mit Behinderungen zuerkannt, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sind. Dieses Merkzeichen ist besonders wichtig für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht alleine unterwegs sein können oder bei der Orientierung und Bewegung im öffentlichen Raum Unterstützung benötigen.
Voraussetzungen für das Merkzeichen B
Für die Zuerkennung des Merkzeichens B müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
1
Angewiesenheit auf fremde Hilfe
Die behinderte Person muss bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigt wird
Unterstützung bei der Orientierung erforderlich ist
Betreuung während der Fahrt notwendig ist
Hilfe bei unvorhergesehenen Situationen (wie Verspätungen oder Zugausfällen) gebraucht wird
2
Dauerhafte Beeinträchtigung
Die Notwendigkeit einer Begleitperson muss auf einer dauerhaften Beeinträchtigung beruhen, nicht auf vorübergehenden Einschränkungen. In der Regel wird das Merkzeichen B bei:
Schweren Mobilitätseinschränkungen vergeben
Erheblichen Sehbehinderungen oder Blindheit
Geistigen Behinderungen mit Orientierungsschwierigkeiten
Schweren psychischen Erkrankungen mit Angstzuständen in der Öffentlichkeit
3
Regelmäßige Notwendigkeit
Die Hilfe einer Begleitperson muss regelmäßig erforderlich sein, nicht nur in Ausnahmesituationen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person tatsächlich immer mit einer Begleitperson unterwegs ist – entscheidend ist die grundsätzliche Notwendigkeit der Begleitung.
Vorteile des Merkzeichens B
Der wichtigste Vorteil des Merkzeichens B ist, dass die Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos mitfahren kann. Dies gilt sowohl im Nahverkehr als auch im Fernverkehr der Deutschen Bahn. Die Regelung im Einzelnen:
Im Nahverkehr: Die Begleitperson kann kostenlos mitfahren, unabhängig davon, ob der schwerbehinderte Mensch selbst eine Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung besitzt
Im Fernverkehr der Deutschen Bahn: Die Begleitperson kann kostenlos mitfahren, wenn der schwerbehinderte Mensch ein gültiges Ticket hat
Bei Flugreisen: Einige Fluggesellschaften bieten vergünstigte Tarife für Begleitpersonen an
Bei kulturellen Veranstaltungen: Oft erhält die Begleitperson freien oder ermäßigten Eintritt
Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis erhöht somit die Mobilität und gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erheblich, indem es finanzielle Hürden für die notwendige Begleitung abbaut.
Merkzeichen RF – Rundfunkbeitragsbefreiung
Das Merkzeichen "RF" steht für "Rundfunk" und berechtigt zur Ermäßigung oder vollständigen Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher GEZ-Gebühr). Es wird Menschen mit Behinderungen zuerkannt, die aufgrund ihrer Behinderung nicht oder nur eingeschränkt an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Der Rundfunkbeitrag beträgt aktuell 18,36 Euro pro Monat und wird pro Wohnung erhoben. Für Menschen mit bestimmten Behinderungen kann dieser Beitrag eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, weshalb das Merkzeichen RF einen wichtigen Nachteilsausgleich bietet.
Voraussetzungen für das Merkzeichen RF
Für die Zuerkennung des Merkzeichens RF muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung (GdB von wenigstens 60 allein für die Sehbehinderung)
Hörschädigung mit einem GdB von wenigstens 60 allein für die Hörbehinderung
Behinderung mit einem GdB von wenigstens 80, wenn die Person aufgrund ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft nicht teilnehmen kann
Vorteile des Merkzeichens RF
Mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis können folgende Vergünstigungen beantragt werden:
Vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei gleichzeitigem Bezug von Sozialleistungen wie Grundsicherung, Sozialhilfe oder BAföG
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel (derzeit 6,12 Euro monatlich) ohne Bezug von Sozialleistungen
In einigen Fällen: Vergünstigungen bei Telefonanbietern
Die Befreiung oder Ermäßigung muss beim "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" beantragt werden. Dem Antrag müssen der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF und gegebenenfalls Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen beigefügt werden.
Durch diese Regelung können Menschen mit bestimmten Behinderungen jährlich bis zu 220 Euro bei vollständiger Befreiung oder etwa 147 Euro bei Ermäßigung einsparen – ein wichtiger Beitrag zur finanziellen Entlastung, insbesondere für Menschen mit niedrigem Einkommen.
Weitere Merkzeichen und Sonderregelungen
Neben den bekannteren Merkzeichen wie G, aG, H, Bl und RF gibt es im deutschen Schwerbehindertenrecht noch einige weitere Merkzeichen und Sonderregelungen, die spezifische Nachteilsausgleiche für bestimmte Personengruppen ermöglichen.
1. Kl – Nutzung der 1. Klasse
Dieses Merkzeichen berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse in Zügen der Deutschen Bahn mit einem Fahrschein der 2. Klasse. Es wird Menschen zuerkannt, die behinderungsbedingt nicht in der 2. Klasse reisen können, beispielsweise aufgrund bestimmter Körperbehinderungen oder wenn eine Unterbringung des Hilfsmittels in der 2. Klasse nicht möglich ist.
Voraussetzung ist in der Regel ein GdB von mindestens 70 für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule. Das Merkzeichen wird nur noch selten vergeben, da moderne Züge meist behindertengerecht ausgestattet sind.
Kriegsbeschädigt
Dieses Merkzeichen wird Personen zuerkannt, die eine Schädigung durch militärischen oder militärähnlichen Dienst oder durch einen Kriegsereignis erlitten haben. Es handelt sich um eine historische Kennzeichnung, die heute nur noch selten neu vergeben wird.
Mit dem Merkzeichen "Kriegsbeschädigt" sind besondere Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz verbunden, wie etwa Versorgungsrenten oder Heilbehandlungen. Das Merkzeichen wird auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises eingetragen.
EB – Entschädigungsberechtigt
Das Merkzeichen EB wird Personen zuerkannt, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) entschädigungsberechtigt sind, insbesondere Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Ähnlich wie das Merkzeichen "Kriegsbeschädigt" wird es heute nur noch selten neu vergeben.
Mit dem Merkzeichen EB sind besondere Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz verbunden, die über die allgemeinen Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen hinausgehen.
T – Teilnahme am Sonderfahrdienst
Das Merkzeichen T wird speziell in Berlin vergeben und berechtigt zur Nutzung des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderungen. Voraussetzung ist ein GdB von mindestens 80 und das Merkzeichen aG oder eine vergleichbare Mobilitätseinschränkung.
Der Sonderfahrdienst ermöglicht Menschen mit schweren Mobilitätseinschränkungen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch spezielle Beförderungsangebote zu günstigen Konditionen.
Diese Merkzeichen und Sonderregelungen ergänzen das System der Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen und tragen dazu bei, dass auch spezifische Bedarfe bestimmter Personengruppen berücksichtigt werden. Sie zeigen die Vielfalt der Unterstützungsmöglichkeiten im deutschen Sozialrecht auf, die darauf abzielen, Teilhabehindernisse abzubauen und eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Bei Fragen zu diesen speziellen Merkzeichen empfiehlt sich eine Beratung beim zuständigen Versorgungsamt oder bei spezialisierten Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen, da die Voraussetzungen und Leistungen im Einzelfall komplex sein können.
Steuerliche Vorteile mit Merkzeichen
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eröffnen verschiedene steuerliche Vorteile, die eine wichtige finanzielle Entlastung für Menschen mit Behinderungen darstellen können. Diese Steuervorteile sollen behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal ausgleichen und die wirtschaftliche Situation der Betroffenen verbessern.
Behinderten-Pauschbeträge nach Grad der Behinderung
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein jährlicher Steuerfreibetrag, der je nach Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt ist. Seit 2021 gelten folgende erhöhte Pauschbeträge:
Erhöhte Pauschbeträge bei bestimmten Merkzeichen
Besonders hohe Pauschbeträge erhalten Menschen mit folgenden Merkzeichen:
7.400€
Merkzeichen H, Bl oder TBl
Bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit wird ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich gewährt, unabhängig vom Grad der Behinderung.
3.700€
Merkzeichen G und GdB 70
Menschen mit einer Gehbehinderung (Merkzeichen G) und einem GdB von mindestens 70 können unter bestimmten Voraussetzungen einen Fahrtkostenpauschbetrag von bis zu 3.700 Euro geltend machen.
4.500€
Merkzeichen aG, H, Bl, TBl
Bei außergewöhnlicher Gehbehinderung, Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit erhöht sich der Fahrtkostenpauschbetrag auf bis zu 4.500 Euro jährlich.
Weitere steuerliche Vorteile
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung: Menschen mit den Merkzeichen H, Bl oder aG können eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen. Bei anderen Merkzeichen wie G oder Gl ist eine Ermäßigung um 50% möglich.
Werbungskosten: Behinderungsbedingte Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte können in erhöhtem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastungen: Kosten, die über den Pauschbetrag hinausgehen, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen können steuerlich begünstigt sein.
Die steuerlichen Vorteile müssen in der Regel mit der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, bei komplexeren Fällen einen Steuerberater hinzuzuziehen oder sich bei Lohnsteuerhilfevereinen beraten zu lassen, um alle möglichen Steuervergünstigungen optimal zu nutzen.
Parkerleichterungen und Mobilität
Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sind Parkerleichterungen von großer Bedeutung, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eröffnen unterschiedliche Möglichkeiten, besondere Parkrechte in Anspruch zu nehmen.
Der blaue EU-Parkausweis
Der blaue EU-einheitliche Parkausweis ist die umfassendste Form der Parkerleichterung und gilt in allen EU-Ländern. Er berechtigt zum Parken auf speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und bietet weitere Sonderrechte. Anspruch auf diesen Ausweis haben Menschen mit:
Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
Merkzeichen Bl (Blindheit)
Merkzeichen H (Hilflosigkeit) in Verbindung mit einer erheblichen Mobilitätsbeeinträchtigung
Beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
Mit dem blauen EU-Parkausweis sind folgende Sonderrechte verbunden:
Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen
Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden
Parken über die zugelassene Parkdauer hinaus (meist bis zu 24 Stunden)
Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten
Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
Der orange Parkausweis
Für Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen, die keinen Anspruch auf den blauen EU-Parkausweis haben, gibt es in Deutschland den orangefarbenen Parkausweis. Anspruch darauf haben Personen mit:
Merkzeichen G und einem GdB von mindestens 70 für die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit
Merkzeichen G und einem GdB von mindestens 80 für andere Behinderungen
GdB von mindestens 70 und einer Gehbehinderung sowie gleichzeitig Einschränkungen in anderen Bereichen (z.B. Herzinsuffizienz)
Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von mindestens 60
Stoma mit einem GdB von mindestens 70
Die Rechte des orangefarbenen Parkausweises sind im Vergleich zum blauen EU-Parkausweis eingeschränkt und gelten nur in Deutschland. Er berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, ermöglicht aber:
Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden
Überschreiten der Parkzeit in Bereichen mit Parkschein oder Parkscheibenpflicht
Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten
Kostenlose und ermäßigte Nutzung des ÖPNV
Neben Parkerleichterungen bieten bestimmte Merkzeichen auch Vorteile bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel:
1
Kostenlose ÖPNV-Nutzung ohne Wertmarke
Menschen mit den Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) können den öffentlichen Personennahverkehr kostenlos nutzen, ohne eine Wertmarke erwerben zu müssen.
2
Kostenlose ÖPNV-Nutzung mit Wertmarke
Menschen mit den Merkzeichen G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Gl (gehörlos) können gegen eine Jahresgebühr von 91 Euro eine Wertmarke erwerben, die zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV berechtigt.
3
Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson
Menschen mit dem Merkzeichen B (Begleitperson) können eine Begleitperson kostenlos im ÖPNV mitnehmen, unabhängig davon, ob sie selbst eine Wertmarke besitzen.
4
Sonderfahrdienste
In einigen Städten und Gemeinden gibt es spezielle Fahrdienste für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die zu vergünstigten Tarifen genutzt werden können. Die Voraussetzungen und Kosten variieren je nach Region.
Nachteilsausgleiche im Alltag
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eröffnen nicht nur steuerliche Vorteile und Erleichterungen bei der Mobilität, sondern auch vielfältige Nachteilsausgleiche im Alltag. Diese sollen dazu beitragen, Barrieren abzubauen und eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Vorteile im Arbeitsleben
Im Berufsleben genießen schwerbehinderte Menschen besondere Schutzrechte und Vergünstigungen:
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Jahr. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Grad der Behinderung, solange ein GdB von mindestens 50 vorliegt.
Besonderer Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt für alle Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 50, unabhängig von speziellen Merkzeichen.
Arbeitsplatzausstattung
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung ihres Arbeitsplatzes. Die Kosten hierfür werden in der Regel vom Integrationsamt oder der Rentenversicherung übernommen.
Gleichstellung
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden und erhalten dann die gleichen arbeitsrechtlichen Vorteile.
Vergünstigungen bei Freizeit und Kultur
Auch im Bereich Freizeit und Kultur gibt es zahlreiche Vergünstigungen für Menschen mit Schwerbehindertenausweis:
Ermäßigter Eintritt: Viele Museen, Theater, Kinos, Schwimmbäder und andere Kultureinrichtungen bieten ermäßigte Eintrittspreise für schwerbehinderte Menschen an. Die Höhe der Ermäßigung variiert je nach Einrichtung.
Freier Eintritt für Begleitpersonen: Bei Vorliegen des Merkzeichens B (Begleitperson) erhält die Begleitperson oft freien Eintritt zu kulturellen Veranstaltungen.
Tourismusangebote: Viele Ferienregionen bieten spezielle Angebote für Menschen mit Behinderungen an, wie etwa Gästekarten mit zusätzlichen Vergünstigungen oder barrierefreie Unterkünfte.
Sportangebote: Sportvereine und Fitnessstudios gewähren häufig Rabatte auf Mitgliedsbeiträge. Zudem gibt es spezielle Sportangebote für Menschen mit Behinderungen.
Unterstützung im täglichen Leben
Je nach Merkzeichen und individueller Situation können weitere Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden:
Hilfsmittelversorgung: Krankenkassen übernehmen die Kosten für notwendige Hilfsmittel wie Rollstühle, Prothesen oder Hörgeräte.
Wohnraumanpassung: Zuschüsse für den behindertengerechten Umbau der Wohnung können bei verschiedenen Kostenträgern (Pflegekassen, Integrationsämter) beantragt werden.
Persönliches Budget: Menschen mit Behinderungen können anstelle von Sachleistungen ein persönliches Budget beantragen, um selbstbestimmt notwendige Unterstützungsleistungen einzukaufen.
Assistenzleistungen: Je nach Bedarf können verschiedene Assistenzleistungen in Anspruch genommen werden, von der Haushaltshilfe bis zur persönlichen Assistenz.
Die konkreten Nachteilsausgleiche im Alltag sind vielfältig und können je nach Region, Merkzeichen und individueller Situation unterschiedlich ausfallen. Es empfiehlt sich daher, sich bei Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen, Sozialverbänden oder dem zuständigen Versorgungsamt über die spezifischen Möglichkeiten zu informieren.
Beantragung der Merkzeichen
Die Beantragung von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis erfolgt im Rahmen des Antrags auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder als Änderungsantrag, wenn bereits ein Schwerbehindertenausweis vorliegt. Der Prozess umfasst mehrere Schritte und kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Der Antragsprozess im Überblick
1
Antrag stellen
Der Antrag kann bei dem für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt oder Landesamt für soziale Dienste gestellt werden. In einigen Bundesländern sind auch andere Behörden zuständig. Die Antragsformulare sind meist online verfügbar oder können bei der Behörde angefordert werden.
2
Unterlagen sammeln
Dem Antrag sollten alle relevanten medizinischen Unterlagen beigefügt werden, die die Behinderung dokumentieren. Dazu gehören ärztliche Befunde, Krankenhausberichte, Reha-Berichte und Gutachten. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller kann der Antrag bearbeitet werden.
3
Medizinische Begutachtung
Das Versorgungsamt prüft die eingereichten Unterlagen und kann bei Bedarf weitere Stellungnahmen von behandelnden Ärzten einholen oder eine ärztliche Untersuchung durch einen Gutachter veranlassen. Diese Untersuchung ist für den Antragsteller kostenlos.
4
Bescheid erhalten
Nach Abschluss der Prüfung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid, in dem der Grad der Behinderung (GdB) und die zuerkannten Merkzeichen festgestellt werden. Bei positivem Bescheid wird der Schwerbehindertenausweis zugesandt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für einen erfolgreichen Antrag auf Merkzeichen sollten folgende Unterlagen eingereicht werden:
Vollständig ausgefülltes Antragsformular
Aktuelle ärztliche Befunde und Diagnosen (nicht älter als 2 Jahre)
Entlassungsberichte aus Krankenhäusern
Berichte über Rehabilitationsmaßnahmen
Bereits vorhandene medizinische Gutachten
Bei spezifischen Merkzeichen: Fachärztliche Stellungnahmen (z.B. augenärztliches Gutachten bei Antrag auf Merkzeichen Bl)
Bei bereits bestehendem Schwerbehindertenausweis und Antrag auf zusätzliche Merkzeichen sollten außerdem der aktuelle Schwerbehindertenausweis und der letzte Feststellungsbescheid vorgelegt werden.
Bearbeitungsdauer und Tipps
Die Bearbeitungszeit für Anträge auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder Zuerkennung von Merkzeichen kann je nach Bundesland und Arbeitsbelastung der Behörde mehrere Monate betragen, in der Regel zwischen 3 und 6 Monaten. In dringenden Fällen kann ein beschleunigtes Verfahren beantragt werden.
Um den Antragsprozess zu erleichtern und zu beschleunigen, können folgende Tipps hilfreich sein:
Alle medizinischen Unterlagen vollständig und aktuell einreichen
Bei der Beschreibung der Beeinträchtigungen konkret und detailliert sein
Auf die Kriterien für die beantragten Merkzeichen in der Versorgungsmedizin-Verordnung achten
Bei Bedarf Unterstützung durch Sozialverbände wie VdK oder SoVD in Anspruch nehmen
Bei längerer Bearbeitungszeit (mehr als 6 Monate) höflich nachfragen
Die rechtliche Grundlage für die Feststellung von Merkzeichen ist die Versorgungsmedizin-Verordnung, die detaillierte Kriterien für die verschiedenen Merkzeichen enthält. Diese Verordnung wird regelmäßig aktualisiert, daher kann es sinnvoll sein, sich vor der Antragstellung über die aktuellen Kriterien zu informieren.
Verlängerung und Aktualisierung
Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt und muss nach Ablauf verlängert werden. Die Gültigkeit des Ausweises und die damit verbundenen Merkzeichen sollten regelmäßig überprüft werden, um keine Nachteile zu erleiden.
Befristung des Schwerbehindertenausweises
In den meisten Fällen wird der Schwerbehindertenausweis zunächst für fünf Jahre ausgestellt. Bei Gesundheitszuständen, die sich voraussichtlich verbessern werden, kann die Gültigkeitsdauer auch kürzer sein. Bei stabilen oder dauerhaften Behinderungen, die sich voraussichtlich nicht verbessern werden, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.
Das Ablaufdatum ist auf dem Ausweis vermerkt und sollte regelmäßig überprüft werden. Ein Ausweis, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, berechtigt nicht mehr zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.
Rechtzeitige Verlängerung beantragen
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Zeitpunkt der Antragstellung
Der Antrag auf Verlängerung des Schwerbehindertenausweises sollte etwa drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden. So bleibt genügend Zeit für die Bearbeitung, und die Nachteilsausgleiche können ohne Unterbrechung weiter in Anspruch genommen werden.
Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, bleibt der alte Ausweis bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gültig. Eine entsprechende Bescheinigung kann beim Versorgungsamt angefordert werden.
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Benötigte Unterlagen
Für die Verlängerung werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
Ausgefüllter Antrag auf Verlängerung des Schwerbehindertenausweises
Aktueller Schwerbehindertenausweis
Aktuelle medizinische Unterlagen, wenn sich der Gesundheitszustand verändert hat
Bei Änderungsanträgen: Nachweise über neue oder verschlimmerte Erkrankungen
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Überprüfung des Gesundheitszustands
Bei der Verlängerung prüft das Versorgungsamt, ob die Voraussetzungen für den bisherigen Grad der Behinderung und die zuerkannten Merkzeichen weiterhin vorliegen. Je nach Einzelfall kann dies anhand der eingereichten Unterlagen erfolgen oder eine erneute medizinische Begutachtung erfordern.
Wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat, kann der GdB herabgesetzt oder Merkzeichen aberkannt werden. Bei einer Verschlechterung besteht die Möglichkeit, einen höheren GdB oder zusätzliche Merkzeichen zu beantragen.
Änderungen bei Gesundheitszustand melden
Wenn sich der Gesundheitszustand während der Gültigkeitsdauer des Ausweises wesentlich ändert, sollte dies dem Versorgungsamt mitgeteilt werden:
Bei Verschlechterung: Ein Änderungsantrag kann jederzeit gestellt werden, um einen höheren GdB oder zusätzliche Merkzeichen zu beantragen. Hierzu sollten aktuelle medizinische Unterlagen eingereicht werden, die die Verschlechterung dokumentieren.
Bei Verbesserung: Theoretisch besteht eine Mitteilungspflicht bei wesentlichen Verbesserungen des Gesundheitszustands. In der Praxis führt dies jedoch selten zu einer Herabsetzung des GdB vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises.
Eine regelmäßige Überprüfung und rechtzeitige Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ist wichtig, um kontinuierlich von den damit verbundenen Nachteilsausgleichen profitieren zu können. Bei Fragen zur Verlängerung oder Aktualisierung empfiehlt sich eine Beratung beim zuständigen Versorgungsamt oder bei Sozialverbänden wie dem VdK oder dem SoVD.
Gleichstellung und Merkzeichen
Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist eine wichtige Regelung im deutschen Sozialrecht, die Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 unter bestimmten Voraussetzungen ähnliche arbeitsrechtliche Vorteile wie schwerbehinderten Menschen gewährt.
Was bedeutet Gleichstellung?
Bei der Gleichstellung handelt es sich um eine Regelung nach § 2 Abs. 3 SGB IX, die Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 ermöglicht, im Arbeitsleben ähnliche Schutzrechte wie schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50) zu erhalten. Die Gleichstellung wird von der Agentur für Arbeit festgestellt und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Wichtig zu wissen ist, dass gleichgestellte Menschen keinen Schwerbehindertenausweis erhalten und daher auch keine Merkzeichen zuerkannt bekommen können. Die Gleichstellung bezieht sich ausschließlich auf arbeitsrechtliche Vorteile.
Voraussetzungen für die Gleichstellung
Eine Gleichstellung kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Festgestellter Grad der Behinderung von 30 oder 40
Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung in Deutschland
Gefährdung der Erlangung oder Erhaltung eines geeigneten Arbeitsplatzes aufgrund der Behinderung
Vorteile der Gleichstellung im Arbeitsleben
Besonderer Kündigungsschutz
Gleichgestellte Arbeitnehmer genießen den gleichen besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
Gleichgestellte haben Anspruch auf begleitende Hilfen im Arbeitsleben durch das Integrationsamt, z.B. technische Arbeitshilfen oder Zuschüsse zur behinderungsgerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes.
Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht
Gleichgestellte werden bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers angerechnet. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf mindestens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigen.
Grenzen der Gleichstellung
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Gleichstellung ausschließlich arbeitsrechtliche Vorteile umfasst. Folgende Nachteilsausgleiche sind bei einer Gleichstellung nicht möglich:
Kein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis
Keine Zuerkennung von Merkzeichen (wie G, aG, H, Bl, etc.)
Kein Anspruch auf Steuerfreibeträge für schwerbehinderte Menschen
Keine Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr
Keine Parkerleichterungen oder andere verkehrsrechtliche Vergünstigungen
Kein Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Jahr
Die Gleichstellung kann für Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 dennoch sehr wertvoll sein, insbesondere wenn sie aufgrund ihrer Behinderung Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden oder zu behalten. Der besondere Kündigungsschutz und die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben können entscheidend dazu beitragen, die berufliche Teilhabe langfristig zu sichern.
Der Antrag auf Gleichstellung ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Dem Antrag sollte der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung beigefügt werden. Die Entscheidung über die Gleichstellung trifft die Agentur für Arbeit nach Anhörung des Arbeitgebers.
Widerspruch und Rechtsbehelfe
Wenn ein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder auf Zuerkennung bestimmter Merkzeichen abgelehnt wird oder der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) nicht den Erwartungen entspricht, gibt es rechtliche Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen. Der Widerspruch ist dabei der erste und wichtigste Schritt.
Der Widerspruch – Das wichtigste Rechtsmittel
Widerspruchsfrist beachten
Ein Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids eingelegt werden. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da der Bescheid sonst bestandskräftig wird. Der Widerspruch sollte schriftlich eingereicht werden, am besten per Einschreiben mit Rückschein, um den fristgerechten Eingang nachweisen zu können.
Begründung nachreichen
Zunächst genügt ein einfacher Widerspruch ohne ausführliche Begründung, um die Frist zu wahren. Die Begründung kann später nachgereicht werden. In der Begründung sollte detailliert dargelegt werden, warum die Entscheidung der Behörde falsch ist. Neue medizinische Unterlagen oder Gutachten können beigefügt werden.
Widerspruchsverfahren
Nach Eingang des Widerspruchs prüft die Behörde den Fall erneut. Oft wird ein Gutachten durch einen anderen Arzt erstellt. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei und kann mehrere Monate dauern. Am Ende erhält der Antragsteller einen Widerspruchsbescheid, der die Entscheidung bestätigt oder abändert.
Klage vor dem Sozialgericht
Wird der Widerspruch abgelehnt, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Auch hier ist die Frist unbedingt einzuhalten. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für den Kläger in der ersten Instanz kostenfrei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Unterstützung durch Sozialverbände
Bei Widerspruchs- und Klageverfahren im Schwerbehindertenrecht kann die Unterstützung durch Sozialverbände sehr hilfreich sein. Verbände wie der VdK (Sozialverband VdK Deutschland) oder der SoVD (Sozialverband Deutschland) bieten ihren Mitgliedern Rechtsberatung und Rechtsvertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten an.
Die Mitgliedschaft in einem Sozialverband ist mit geringen monatlichen Kosten verbunden, bietet aber erhebliche Vorteile:
Professionelle Rechtsberatung durch spezialisierte Juristen
Vertretung im Widerspruchsverfahren und vor dem Sozialgericht
Unterstützung bei der Beschaffung medizinischer Gutachten
Hohe Erfolgsquote durch langjährige Erfahrung in sozialrechtlichen Verfahren
Erfolgschancen und Tipps
Die Erfolgschancen bei Widerspruchs- und Klageverfahren im Schwerbehindertenrecht sind nicht zu unterschätzen. Nach Statistiken der Sozialverbände sind etwa 40% der Widersprüche und Klagen ganz oder teilweise erfolgreich. Einige Tipps können die Erfolgschancen verbessern:
Alle medizinischen Unterlagen vollständig einreichen, insbesondere neuere Befunde, die im Erstverfahren noch nicht vorlagen
Fachärztliche Stellungnahmen einholen, die explizit auf die Kriterien der Versorgungsmedizin-Verordnung eingehen
Bei Bedarf ein privatärztliches Gutachten in Auftrag geben
Die Begründung des Widerspruchs oder der Klage konkret auf die Begründung des abgelehnten Bescheids beziehen
Fachanwalt für Sozialrecht oder Sozialverband hinzuziehen
Es ist wichtig zu wissen, dass ein Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht zu einer Verschlechterung führen kann ("Verbot der Verschlechterung" oder "Verbot der reformatio in peius"). Der festgestellte GdB kann im Widerspruchsverfahren nicht niedriger festgesetzt werden als im angefochtenen Bescheid.
Zusammenfassung und weiterführende Links
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind wichtige Kennzeichnungen, die spezifische Rechte und Nachteilsausgleiche eröffnen. Sie dienen dazu, die besonderen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anzuerkennen und ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern.
Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick:
G (gehbehindert): Für Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
aG (außergewöhnlich gehbehindert): Für Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Gehfähigkeit
H (hilflos): Für Menschen, die dauerhaft fremde Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen benötigen
Bl (blind): Für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen
Gl (gehörlos): Für gehörlose oder an Taubheit grenzend schwerhörige Menschen
TBl (taubblind): Für Menschen mit gleichzeitiger hochgradiger Seh- und Hörbehinderung
B (Begleitperson): Berechtigt zur Mitnahme einer kostenlosen Begleitperson
RF (Rundfunk): Ermöglicht Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag
Die mit diesen Merkzeichen verbundenen Nachteilsausgleiche umfassen steuerliche Vorteile, Parkerleichterungen, kostenlose oder ermäßigte ÖPNV-Nutzung, besondere Schutzrechte im Arbeitsleben und viele weitere Vergünstigungen im Alltag.
Weiterführende Informationen und Hilfsangebote
Für detaillierte Informationen zu Merkzeichen, Antragsverfahren und Nachteilsausgleichen stehen verschiedene Quellen zur Verfügung:
Merkzeichenhilfe.de: Spezialisierte Informations- und Beratungsplattform zu allen Fragen rund um Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Versorgungsämter: Direkte Ansprechpartner für Fragen zur Antragstellung und zu den Voraussetzungen für Merkzeichen
Sozialverbände: Organisationen wie VdK oder SoVD bieten umfassende Beratung und rechtliche Unterstützung
Behindertenbeauftragte: Die Beauftragten von Bund, Ländern und Kommunen können bei spezifischen Fragen weiterhelfen
Selbsthilfegruppen: Betroffenenverbände bieten Austausch mit Menschen in ähnlichen Situationen
Die Beantragung von Merkzeichen und die Durchsetzung der damit verbundenen Rechte kann komplex sein. Es empfiehlt sich daher, bei Bedarf professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, etwa durch Beratungsstellen oder Sozialverbände.
Fazit: Merkzeichen als Schlüssel zu mehr Teilhabe
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind mehr als nur Symbole – sie sind der Schlüssel zu wichtigen Nachteilsausgleichen, die den Alltag von Menschen mit Behinderungen erleichtern können. Sie tragen dazu bei, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Der Weg zum richtigen Merkzeichen mag manchmal mühsam sein und Geduld erfordern. Doch die damit verbundenen Vorteile und Erleichterungen können die Lebensqualität erheblich verbessern. Es lohnt sich daher, sich über die eigenen Rechte zu informieren und diese auch in Anspruch zu nehmen.